Kompetenzen

Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Was ist eigentlich ein Fachanwalt ?

Die Bezeichnung „Fachanwalt“ gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten und wird verliehen. Im Unterschied zu allen anderen anwaltlichen Tätigkeitsangaben wie Interessenschwerpunkte, Tätigkeitsschwerpunkte, die auf Selbsteinschätzungen der Anwälte beruhen, sind die Voraussetzungen für die Verleihung nachgewiesen und nachgeprüft.

Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt. Diese wird von einem Gremium der Anwaltschaft, d.h. der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) beschlossen.

Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung :

  1. Eine dreijährige anwaltliche Zulassung und Tätigkeit (innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beantragung).
  2. Den Besuch theoretischer Fachanwalts-Lehrgänge von mindestens 120 Std., die höchstens vier Jahre vor dem Antrag zurückliegen dürfen; zuzüglich 15 Stunden Klausuren.
  3. Durch die selbstständige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen im betreffenden Rechtsgebiet nachgewiesene praktische Erfahrung innerhalb der letzten drei Jahre (40 Prozesse im Bau- und Architektenrecht, 40 aussergerichtliche Mandate, davon 6 selbständige Beweisverfahren).
  4. Außerdem kann zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch mit dem zur Verleihung zuständigen Ausschuss geführt werden.
  5. Es muss eine ständige Fortbildung (mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr im Bau- und Architektenrecht) oder jährliche Publikationen im betreffenden Rechtsgebiet nachgewiesen werden.

Die vorgenannten Kenntnisse umfassen privates und öffentliches Baurecht, europaweite Verträge, Vergaberecht, Bautechnik, Baubetriebslehre, Streitschlichtung, Architektenhonorar- und Architektenhaftungsrecht,

Privates Baurecht :

Das Private Baurecht regelt die Beziehungen der am Bau Beteiligten untereinander, durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen zu treffen.

Öffentliches Baurecht :

Das Öffentliche Baurecht ist jener Teil des öffentlichen Rechts, der sich mit dem Bauwesen beschäftigt und Teil des Baurechts ist. Es teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.

Werkvertragsrecht :

Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer dem Besteller die Herstellung eines Werkes, das heisst die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges körperlicher oder nichtkörperlicher Art und der Besteller als Gegenleistung dem Unternehmer den Werklohn.

Architekten – Honorarrecht :

Das Architekten-Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätzen, soweit Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI betroffen sind. Hier sind die Honorare der HOAI zwingendes Recht.

Architekten – Haftungsrecht :

Im Architekten-Haftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet (Planungsfehler, Fehler bei der Bauüberwachung).

Vergaberecht und grenzüberschreitende Verträge :

Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber und in gewissen Sonderfällen durch private Auftraggeber. Öffentliche Aufträge stellen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar.

Mediation – Schlichtung im Baubereich :

Mediation ist die Verhandlung zwischen Konfliktparteien im Beisein eines allparteilichen Dritten (Mediator), der die Verhandlung nach einem strukturierten Ablauf leitet. Sie dient der gütlichen Einigung zwischen den Parteien.

Wohnungseigentumsrecht :

Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine besondere Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung, einer so genannten Eigentumswohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen (Mehrfamilienwohnhaus oder auch Reihenhaus). Die Rechtsbeziehungen der Eigentümer untereinander und gegenüber Dritten regelt das Wohnungseigentumsgesetz.

Nachbarrecht NRW :

Das Nachbarrecht ist Teil des Zivilrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschliessen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt. (Sozialverträglichkeit des Eigentums)

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